AGB (Beratungshilfe) mit WBL – Version 25.10
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen („AGB Beratungshilfe“) für Mandatsverhältnisse zwischen
Temion, (LWYRUP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)) und ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Treppenstraße 5, 34117 Kassel (auch: „Anwälte, „Kanzlei“ oder „Temion“ genannt)
und den jeweiligen
mandatieren Personen (auch „Mandant“, Mandantin oder „rechtssuchende Person“ genannt)
(insbesondere mit dem Gegenstand der Beratungshilfe).
Temion und die Mandatierenden Personen werden gemeinsam auch als „die Parteien“ bezeichnet.
1. Die wesentlichen, gegenseitigen Pflichten
Zwischen den Parteien kommt – unter Einbeziehung der Allgemeinen Mandatsbedingungen – ein Mandatsverhältnis zustande, wobei die Parteien folgendes besonders wie folgt regeln bzw. hervorheben:
1.1. Anwälte nehmen die Interessen Ihrer Mandanten im Rahmen des konkreten Mandatsverhältnisses wahr. Dabei sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Kanzlei ist insbesondere berechtigt, selbst zur Rechtswahrnehmung und -durchsetzung in allen Instanzen tätig zu werden und einen Vergleich in der Sache abzuschließen, sowie Dritte, insbesondere Rechtsanwaltskanzleien zu mandatieren bzw. Untervollmacht (auch nach § 141 Abs. 3 ZPO) zu erteilen.
1.2. Für die Bearbeitung des Mandates sind Anwälte stets auf die Mitwirkung Ihrer Mandanten angewiesen. Die mandatierende Person ist daher verpflichtet, Entwürfe und Schriftsätze, die die Kanzlei übersendet müssen schnell zu prüfen und unverzüglich auf etwaige Fehler und erhebliche Ungenauigkeiten hinzuweisen.
1.3. Die Arbeit des Rechtsanwalts ist grundsätzlich entgeltlich. Dies gilt auch für einen erteilten Ratschlag, denn die Beratung ist gerade das Geschäft von Anwälten. Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
1.4. Ein Rechtsstreit kann verloren gehen. Dies kann dazu führen, dass die unterlegene Partei die ihr und der Gegenseite entstandenen Kosten tragen muss.
1.5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung des Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach dem Wert der Sache (sog. „Streitwert“, § 49b RVG). Der Gesetzestext kann im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/ jederzeit eingesehen werden. Soweit Beratungshilfe gewährt wird, gelten abweichende Regeln nach dem Beratungshilfegesetz (BerhG) das im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/ eingesehen werden kann.
1.6. Obwohl im deutschen Recht eigentlich der Grundsatz besteht, dass eine Partei, die „im Recht ist“, gegen die Partei, die „im Unrecht ist“ einen Kostenerstattungsanspruch hat, kann es passieren, dass entstandene Kosten für die Rechtsverfolgung nicht oder nicht vollständig er- setzt werden, z.B. weil die unterlegene Partei kein Geld (mehr) hat. Außerdem sind im Fall einer Honorarvereinbarung und auch im Fall des Obsiegens nur diejenigen Kosten erstattungsfähig, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angefallen wären; Mehrkosten – wie sie sich etwa aus einer Honorarvereinbarung ergeben können – sind dann meist nicht (oder nur teilweise) von der Gegenseite zu erstatten. Außerdem besteht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eine Sonderregel, derzufolge in der ersten Instanz und außergerichtlich jede Seite die Kosten ihrer eigenen Verfahrens- und Anwaltskosten nach dem Gesetz grundsetzlich selbst zu tragen hat (§ 12 a ArbGG).
1.7. Auch eine Rechtsschutzversicherung deckt unter Umständen nur einen Teil der entstehenden Kosten ab. Insbesondere im Fall einer Honorarvereinbarung kann es sein, dass nur ein Teil der entstehenden Kosten von der Rechtsschutzversicherung getragen werden. Ähnlich ist es im Fall von Beratungshilfe, wo grundsätzlich ein Eigenanteil zu tagen ist.
1.8. (Kommunikation und Datenrisiken) Die Kanzlei kommuniziert grundsätzlich (nach der Wahl der Kanzlei) digital, in der Regel per E-Mail mit dem Mandanten. Auf eine Übersendung von Schriftverkehr per Briefpost besteht kein Anspruch.Schriftstücke, die schutzwürdige oder vertrauliche Informationen enthalten, werden ausschließlich als verschlüsselte PDF-Dateien übermittelt; verschlüsselt wird also die Anlage der E-Mail. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass trotz verschlüsselter Übertragung ein Restrisiko technischer Störungen oder unbefugter Zugriffe nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (z. B. infolge von Fehlzustellungen, Systemkompromittierungen oder externen E-Mail-Servern).
1.9. (Beratungshilfe) Wird der Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt, widerrufen oder scheitert er in sonstiger Weise (etwa wegen Fehlender Mitwirkung), ist die Kanzlei berechtigt, nach dem RVG abzurechnen. Dies schließt die Abrechnung nach dem Grundsatz der „üblichen Vergütung“ (§ 612 Abs. 2 BGB) ein, darf jedoch für die bloße erste Beratung den Betrag von 190 € zzgl. Umsatzsteuer nicht übersteigen.
2. Mandatsvertrag und Vollmacht
2.1. (Mandatsvertrag) Der Mandatsvertrag bezeichnet die Abrede zwischen den Parteien zu einem bestimmten Gegenstand, derzufolge anwaltliche Leistungen zu erbringen sind.
2.2. (Vollmacht) Die Vollmacht dient zum Nachweis des Mandatsverhältnisses Dritten gegenübern. Die Erteilung einer Vollmacht verpflichtet die Kanzlei nicht, tätig zu werden, solange kein Mandatsvertrag geschlossen wurde.
3. Inhalt und Umfang der eingeräumten Befugnisse, Rechte und Pflichten
3.1 Zur Durchführung des Mandatsvertrages berät und vertritt die Kanzlei die mandatierende Person und ist befugt im Namen der mandatierenden Person (Rechts-)Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben und Erklärungen und Gegenstände in Empfang zu nehmen. Konkret umfasst diese Befugnis, die sich im Rahmen des vorstehend umrissenen Mandatsgegenstand bewegt, insbesondere Folgendes:
3.1.1. Die Befugnis und das Recht zur Prozessführung in allen Instanzen einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Rücknahme von Widerklagen,
3.1.2. die Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art einschließlich der Durchführung von Besprechungen und zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen, insbesondere zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, die auf den Abschluss oder die Aufhebung solcher Verträge gerichtet sind, sowie zur Abgabe (nicht aber zur Entgegennahme) einseitiger Erklärungen einschließlich der Kündigung von Dauerschuldverträgen, sowie
3.1.3. Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dem vorbeschriebenen Mandatsgegenstand. Diese Befugnis gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art, insbesondere auch einschließlich der Zwangsvollstreckung. Sie umfasst dabei insbesondere die Befugnis, Zustellungen von Gerichten und Behörden entgegenzunehmen, und Zustellungen an diese zu bewirken.
3.2. Die Befugnis umfasst auch das Recht, Rechtsmittel namens des Mandanten einzulegen, diese zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zur erstattenden Beträge entgegenzunehmen. Die Befugnisse können ganz oder teilweise auf andere übertragen werden.
3.3. (Nicht-Vertragsgegenstand) Grundsätzlich nicht Gegenstand des Mandats ist (soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde)…
3.3.1. die Beratung in bzw. nach einem anderen Recht, als dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Mithin explizit nicht umfasst ist die Beratung in bzw. nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaates als der Bundesrepublik Deutschland oder eines Nicht-EU-Staates,
3.3.2. die Beratung in steuerrechtlichen Angelegenheiten (einschließlich einer etwaigen Aufklärung über etwaige steuerliche Folgen, die sich aus der Mandatsführung ergeben können) und
3.3.3. die Vertretung im PKH/VKH-Überprüfungsverfahren.
3.3.4. Für den Fall, dass die Kanzlei im Rahmen des PKH/VKH-Überprüfungsverfahrens vom Gericht angeschrieben und um Mitwirkung gebeten wird, erschöpft sich die Handlungspflicht der Kanzlei in jedem Fall darin, das entsprechende Aufforderungsschreiben per E-Mail an die letzte bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mandanten zu senden.
4. Abtretung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen
Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherungen oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses gilt und bis die Honorarforderung vollständig erfüllt ist.
5. Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund
5.1. Die Kündigung bedarf keiner besonderen Form. Im Falle einer Kündigung ist der Mandant verpflichtet, auf Aufforderung der anderen Vertragspartei oder eines Dritten, der im Rahmen des Mandatsverhältnisses kontaktiert wurde, zu bestätigen, dass das Mandat gekündigt ist. Diese Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
5.2. Einer ausdrücklichen Kündigung bedarf es nicht, wenn der Zweck des Mandats erfüllt ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Rahmen der Beratungshilfe die Beratung gewährt wurde und eine Vertretung nicht vereinbart war oder wenn im selben Rahmen, die Leistung, die zwischen den Parteien als Vertretung vereinbart wurde, erbracht wurde.
5.3. (wichtige Gründe): Neben den im Mandatsvertrag genannten liegen „wichtige Gründe“, die zu einer (sofortigen und u.U. auch rückwirkenden) Beendigung des Mandatsverhältnisses führen können insbesondere auch folgende: (a) Beleidigungen oder rechtswidrige Drohungen gegenüber der anderen Vertragspartei (b) nicht lediglich kurzfristige Unerreichbarkeit (c) die Verletzung der Pflicht, Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (d) die Nicht-Einhaltung von Absprachen (e) sonstige Umstände, die Anlass geben für eine Zerrüttung oder sonstige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.
5.4. Das Mandat gilt gegenüber dem Kostenträger (insb. der öffentlichen Hand) aber als weiterbestehend, sofern Streit über den Vergütungsanspruch der Kanzlei gegenüber dem Kostenträger besteht.
5.5. Nach Beendigung des Mandats gibt die Kanzlei auf Verlangen die vom Mandanten übergebenen Originalunterlagen zurück, soweit sie noch im Besitz der Kanzlei sind. Kopien verbleiben in der Akte.
5.6. Das beiderseitige Recht zur Kündigung (auch aus wichtigem Grund) oder zur Anfechtung bleibt unberührt.
6. Haftung und Haftungsbegrenzung
Die Haftung der Kanzlei für Vermögensschäden aus fahrlässiger Verletzung beruflicher (insbesonderer anwaltlicher) Pflichten wird auf einen Höchstbetrag von 1.000.000 € je Schadensfall begrenzt (§ 52 BRAO); diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Mandant kann auf Wunsch eine höhere Versicherungssumme verlangen, sofern die Mehrprämie übernommen wird; auf die Mehrprämie ist vom Mandanten ein Vorschuss in voller Höhe zu Leisten.
7. Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit
7.1 (gegenüber Gerichten) Gegenüber Gerichten ist die Kanzlei von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit.
7.2. (gegenüber der RSV) Soweit die Kanzlei (auch) beauftragt wurde die Abwicklung mit dem Rechtsschutzversicherer (RSV) zu übernehmen, wird die Kanzlei ausdrücklich von der Pflicht zur Verschwiegenheit dem Versicherer gegenüber befreit.
7.3. (gegenüber der Gegenseite) Gegenüber der Gegenseite und deren rechtlichen Vertretern oder deren Versicherer ist die Kanzlei von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf auch auf Personen, von denen nach Lage der Mandats an nach verständiger Würdigung angenommen werden kann, dass Ansprüche gegen diese jedenfalls in Frage kommen.
7.4. (gegenüber sonstigen Stellen) Gegenüber sonstigen Stellen, insbesondere Ermittlungs- oder Aufsichtsbehörden ist die Kanzlei von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit. Dies gilt auch gegenüber sonstigen Dritten, mit der Maßgabe, dass dann der Name der mandatierenden Person nicht genannt werden darf; Anonyme oder pseudonymisierte Kommunikation ist zulässig.
8. Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Mandant erklärt sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen des Mandatsverhältnisses einverstanden. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Kanzlei unter https://sozialkanzlei.de/privacy/.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass zur Durchführung der Leistungen und zur Qualitätsverbesserung, Künstliche neuronale Netze genutzt und erstellt werden. Insbesondere werden Kommunikationsinhalte, einschließlich Video-Konferenzen, Telefonate und sonstige digitale Austausche, gespeichert und auf besonders geschützten Systemen automatisiert transkribiert. Diese Transkriptionenen dienen der Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Qualitätssicherung und -verbesserung der anwaltlichen Tätigkeit.
9. Schlussbestimmungen
8.1. (Form) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
8.2. (Teilunwirksamkeit) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
8.3. (Erfüllungsort) Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz der Kanzlei.
8.4. (Anwendbares Recht) Soweit gesetzlich zulässig gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Widerrufsbelehrung
Wenn der Mandatsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. online, per E-Mail oder Telefon) zustande gekommen ist, steht dem Mandanten ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Der Mandant kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, frühestens jedoch mit Erhalt dieser Belehrung.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Temion
Treppenstr 5
34117 Kassel
E-Mail: widerruf@temion.eu
Folgen des Widerrufs
Im Falle eines wirksamen Widerrufs werden bereits erhaltene Leistungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, zurückgewährt. Hat die Kanzlei auf ausdrückliches Verlangen des Mandanten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen, so hat der Mandant einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen entspricht.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Kanzlei die beauftragte Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Mandant hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt und zugleich seine Kenntnis bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch die Kanzlei verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
Muster-Widerrufsformular
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